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Gesetzliche Regelungen zum Thema Planktonfischen

Zusammengestellt von Klaus Henkel


Hallo Mikroskopiker, Fischereifrevler, Wilddiebe und andere Gesetzesbrecher!

Wer noch nie von einem Naturschutzwart beim Planktonfischen in flagranti ertappt wurde, der mit einem schier ungläubigen Zittern in der Stimme fragte: Wie - Sie wollen hier aus dem Naturschutzgebiet geschützte Arten entnehmen und entfernen? - also wer das noch nicht erlebt hat, ahnt gar nicht, was alles auf ihn zukommen kann. Haben Sie am Kiesweiher immer Ihren Fischereisonderberechtungsausweis dabei, um ihn dem Gewässereigentümer oder Inhaber der Fischereirechte vorzuweisen? Nnnein? Gesetzesbrecher! Fischwilderer!

Wir möchten Sie mit den einschlägigen Vorschriften hierzulande bekanntmachen. Der Link, den wir mit freundlicher Genehmigung von Herrn Christian Westhäuser setzen, führt Sie auf eine interessante Zusammenstellung auf seiner Homepage:

Ebenso danke ich Herrn Prof. Dr. Ulf Bayer, Potsdam, und Herrn Peter Bergmann in der Oberlausitz für die Genehmigung zur Verwendung von Texten ihrer Beiträge im www.mikroskopie-forum.de auf der Site von Herrn Christian Linkenheld, Ludwigshafen.

Bei der allgemein zu beobachtenden "Verschärfung der Gesetzeslage" und in Berücksichtigung des Sprichworts "Die Kleinen hängt man, ...", ist es durchaus angebracht, über eine Genehmigung nachzudenken, bevor man sich mit Planktonnetz und Sammelglas auf fremden Grund und Boden begibt.

Ausgelöst wurde die Diskussion im Mikroskopie-Forum durch einen Zeitungsartikel, auf den Peter Bergmann aufmerksam machte, und dessen Einleitung ich hier zitiere:

Hüpfer sind nicht vogelfrei
Auch Wasserflöhe unterliegen dem Fischereigesetz
Von Horst E. Rudolph (Auszug)

Dem Fischereigesetz unterliegen auch Fischnährtiere, also die klitzekleinen Wasserflöhe, Hüpferlinge u. a. Somit ist der Fang dieser Winzlinge nur mit einer Lizenz statthaft, andernfalls begeht man Diebstahl. Wer "unbeschwert" für seine Aquarienbewohner Frischkost keschern will, der sollte sich für 10 Euro den für ein Jahr gültigen Erlaubnisschein beschaffen. Dieses Papier gibt es beim Anglerverband in 01157 Dresden, Rennersdorfer Str. 1.

In: "Sächsische Zeitung, Seite 23", erschienen in der Woche um den 14. August 2003.

Leider gibt es besagten Erlaubnisschein nicht überall, mitunter ist es komplizierter, und in manchen Bundesländern weiß man überhaupt nicht, woran man ist. Auf jeden Fall hilft ein Blick auf die jeweilige Gesetzeslage und die höfliche Frage beim Grundeigentümer oder Fischereiberechtigten.

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Hier zunächst einige Passagen aus den Diskussionsforum www.mikroskopie-forum.de:

Also das mit dem Fangverbot für Wasserflöhe in der Lausitz habe ich zunächst für einen Scherz gehalten und ausserdem war ich der Meinung, das Fischereirecht von Berlin und Brandenburg zu kennen. Aber man staune:

Sachsen:

§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es umfasst das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere.

§ 22 Erlaubnisvertrag
(3) Fischnährtiere darf nur entnehmen, wer im Besitz eines Erlaubnisscheins (Berechtigungsschein) ist. Der Inhaber des Fischereirechts oder Pächter haben in dem Berechtigungsschein aufzuführen, wann und mit welchen Mitteln die Entnahme der Fischnährtiere erfolgen kann. Der Berechtigte hat den Berechtigungsschein bei sich zu führen; Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

Berlin:

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
1. Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer, das den Bestimmungen des § 2 unterliegt, Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen.

Brandenburg:

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend Fische genannt) zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen. Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts.

Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sind für alle Bundesländer zusammengestellt unter

In Berlin ist übrigens der maximale Durchmesser vom Planktonnetzen vorgeschrieben (entspricht den üblichen käuflichen Netzen).

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Als Gelegenheitsangler habe ich zum Glück für Berlin und Brandenburg Erlaubniskarten. Also liebe Mikroskopiker, legt die Angelprüfung ab und beschafft euch a) einen gültigen Fischereischein (kostet jährlich, Berlin 50 Euro) und b) eine Angelerlaubnis (unter Umständen für mehrere Gewässer notwendig, Preis legt der Besitzer fest).

U. Bayer

Hier noch ein Hinweis: In allen seit mitte der 90er Jahre neu abgefaßten Fischereigesetzen fallen die Fischnährtierchen im Sinn der Definition unter das Gesetz. Das gilt auch für Österreich und die Schweiz. In älteren, noch nicht neu gefaßten Fischereigesetzen jedoch nicht, dort gilt noch die alte Definition von Fischen: Fische im engeren Sinn, Neunaugen, 10-füßige Krebse (Flußkrebs etc.), Muscheln.

In den von mir durchgesehenen Fischereigesetzen und -ordnungen gibt es meist keine klare Regelung was Fischnährtierchen betrifft. Ausnahme Sachsen, wo die Entnahme tatsächlich im Gesetz geregelt ist (kostenpflichtig)! In der Schweiz wird die Behandlung von Fischnährtierchen explizit den Kantonen zugewiesen.Da klare Regelungen meist fehlen dürfte es in den meisten Bundesländern nicht kritisch sein, wenn man kleine Mengen (Marmeladeglss) entnimmt. Anders evt. wenn man mit dem Netz arbeited und sich größere Mengen Fischfutter beschafft. Entnimmt man regelmäßig Proben am selben Gewässer, so kann es sicherlich nicht schaden, wenn man sich beim Besitzer (Pächter) bzw. der zuständigen Fischereibehörde eine Erlaubnis einholt.

Kritisch könnte es auch sein wenn man Proben aus Salmonidengewässern entnimmt (Forelle/Äsche - "Bergbäche"), da diese inzwischen meist unter besonderem Schutz stehen.

U. Bayer

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[...] der Wasserfloh als solcher steht nicht unter Naturschutz und da er kein Wirbeltier ist darf er sogar ohne sachgerechte Betäubung und ohne vernünftigen Grund getötet werden. Die veränderten Bestimmungen der neueren Fischereigesetze haben einen anderen Grund: Hier geht es um die sogenannte nachhaltige Bewirtschaftung, was nur in einem ökologisch intakten Gewässer funktioniert. Die neueren Gesetze erfüllen dabei entsprechende EU-Rahmenrichtlinien, die der Berufsfischerei Auflagen machen. Dazu gehört z. B. die Bildung sogenannter Hegegemeinschaften, die z. T. ganze Flussläufe umfassen, da nur in einem solchen Rahmen eine ökologisch verträgliche Bewirtschaftung möglich ist - und dazu gehören die Fischnährtierchen als Bestandteil des Ökosystems. Fehlen sie, so muss im Prinzip eine Teichwirtschaft fern jeglichen ökologischen Prinzips durchgeführt werde. Die noch bestehenden alten Fischereigesetze werden in den nächsten Jahren ersetzt werden und die neuen Regeln übernehmen. Berlin und Niedersachsen, wie einige weitere Länder, haben dies schon durchgeführt.

Allerdings ist Sachsen wohl wirklich das einzige Land in dem im Gesetz eine Ausführungsverordnung zur Entnahme von Fischnährtierchen steht. Sonst werden solche Details i. a. auf zusätzliche Fischereiordnungen verlagert, bzw. sind Sache der Hegegemeinschaften. Längerfristig werden Sie wohl den DAV mit den 10 EURO pro Jahr unterstützen müssen.

Nachdem mir aus dem Beitrag von Herrn Zeus und dem dort angegebenen Link klar wurde, dass Aquarianer z. T. wohl große Mengen an Fischnährtierchen als billiges Futter fangen, wird mir auch verständlich, warum diese neue Regelung offensichtlich notwendig ist. In kleineren isolierten Gewässern und nährstoffarmen Gewässern der Äschen-/Forellenregion können regelmäßige Entnahmen in größerem Umfang tatsächlich das Ökosystem nachhaltig stören. Deshalb ist der Fischereiberechtigte nach den neuen Gesetzen auch verpflichtet, darüber Aufsicht zu führen.

Die Beruffischer tun sich allerdings z. T. sehr schwer, die neuen Richtlinien umzusetzen, insbesondere wenn Koppelrechte vorliegen. So ist eine funktionierende Hegegemeinschaft im Bereich der Unterhavel in Berlin noch nicht absehbar, woraus sich wieder verschiedene Unsicherheiten und unklare Regelungen ergeben.

Also nicht grämen, der Mikroskopiker sollte sich an funktionierenden Ökosystemen und der damit verbundenen Artenvielfalt freuen sowie die EU-weiten Bestrebungen unterstützen.

Ulf Bayer

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Wer wissen will, wie es in seinem Bundesland geregelt ist, liest hier:

K.H.



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